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Gesundheitsbezogene Angaben sind verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen nach Kapitel II der Verordnung und den speziellen, nachfolgend dargestellten Anforderungen nach Kapitel IV der Verordnung entsprechen, gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sind (Art. 10 Abs. 1)... |
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